AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ERPA Systeme GmbH

[Stand: 04.04.2007]

 § 1  Geltungsbereich

 

(1)   Allen Lieferungen und Leistungen der ERPA Systeme GmbH („ERPA“) liegen die Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ERPA Systeme GmbH“ zugrunde, soweit im Einzelfall mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie mit denen von ERPA inhaltlich übereinstimmen oder von ERPA ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn ERPA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(2)   Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ERPA Systeme GmbH“ gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 
§ 2  Bestellung und Lieferung

 

(1)   Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann ERPA dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2)   Der Beginn der von ERPA angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist steht stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3)   Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Soweit nötig stellt der Kunde ERPA alle für die Durchführung der Liefer- und Installationsarbeiten benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen) funktionsbereit zur Verfügung und gewährt ERPA freien Zugang zur betreffenden DV-Einheit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4)   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ERPA berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5)   Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6)   ERPA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. ERPA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ERPA zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7)   ERPA haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ERPA zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ERPA zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von ERPA zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8)   ERPA haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ERPA zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9)   Im Übrigen haftet ERPA im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % der Kaufpreises pro vollendete Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5 % Kaufpreises.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

 
§ 3  Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1)   ERPA behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird ERPA dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(2)   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und per Banküberweisung oder Verrechnungsscheck in Euro zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5)   Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ERPA anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4  Gefahrenübergang – Verpackungskosten

 

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2)   Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3)   Sofern der Besteller es wünscht, wird ERPA die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 
§ 5  Nutzungsrechte an Software

 

(1)   Der Kunde erhält Nutzungsrechte an der von ERPA entwickelten Software und anderer ihm überlassener bzw. für ihn entwickelter Software nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2)   Die Software wird dem Kunden auf einem Datenträger nebst einer Anwendungsdokumentation überlassen. Ein Anspruch auf Lieferung von Neuauflagen oder Ergänzungen von Software und Anwendungsdokumentation besteht nicht. Soweit ERPA auf der Grundlage eines Wartungsvertrags Neuauflagen oder Ergänzungen übergibt, gelten die vorliegenden Bestimmungen entsprechend.

(3)   Der Kunde erhält ein ausschließliches, räumlich beschränktes Nutzungsrecht an der Software. Zur Überlassung des der Software zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation ist ERPA nicht verpflichtet.

(4)   Der Kunde ist berechtigt, die überlassene Software auf einer Datenverarbeitungseinheit (Drucker, Printserver oder PC) zu nutzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software auf der bisher verwendeten Hardware löschen. Das zeitgleiche Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, soweit nicht anders geregelt. Hierzu zählt unter anderem auch, dass die Nutzung der Software über einen Terminal Server oder auf vergleichbaren Übertragungswegen nicht gestattet ist. Eine einfache Netzwerklizenz erlaubt den Zugriff von mehreren Arbeitsplätzen, jedoch nur jeweils einen Zugriff zur gleichen Zeit. Eine Netzwerklizenz mit zwei oder mehreren erworbenen Lizenzen erlaubt den gleichzeitigen Zugriff im Umfang der jeweils erworbenen Lizenzen.

(5)   Außer zum Zweck der Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie beim Laden der Software in den Arbeitsspeicher darf der Kunde die Software nicht vervielfältigen. Der Kunde hat jedoch das Recht, eine Sicherungskopie zu rein archivarischen Zwecken zu erstellen. Weitergehende Sicherungskopien oder Vervielfältigungen darf der Kunde nicht erstellen.

(6)   Der Kunde ist berechtigt, die Software mit anderen Datenverarbeitungsprogrammen zu verbinden (Herstellung von Interoperabilität) und Mängel der Software zu beseitigen, wenn ERPA mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist. Im Übrigen ist er nicht berechtigt, über das gesetzlich zulässige Maß hinaus Analysen, Änderungen, Übersetzungen oder andere Bearbeitungen und Umgestaltungen der Software oder eine Rückübersetzung der Software in Form eines Quellcodes oder in andere Darstellungsformen (Dekompilierung) vorzunehmen. Hinsichtlich der Vornahme von Ergänzungen, Aktualisierungen, Weiterentwicklungen oder der Herstellung von Interoperabilität der von ERPA entwickelten Software mit anderen Programmen bietet ERPA den Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages an.

(7)   Der Kunde darf die Software an Dritte veräußern oder unentgeltlich endgültig überlassen, wenn sich der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden vertraglichen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und ERPA über diesen Vorgang informiert wird.

(8)   Der Kunde darf die Software Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung oder des Leasing geschieht und der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Bedingungen ihm und ERPA gegenüber schriftlich einverstanden erklärt. Für die Zeit der Überlassung an den Dritten steht dem Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.

(9)   Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die vorliegenden Bedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Das gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.

(10) Die Abs. (1) - (9) gelten entsprechend für die Anwendungsdokumentation und andere von ERPA zur Verfügung gestellte Materialien und Daten.

 

§ 6  Schutz der Software

 

(1)   Der Kunde ist verpflichtet, die Urheberrechts- oder sonstige Schutzvermerke sowie Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale der Software und der Anwendungsdokumentation unverändert beizubehalten.

(2)   Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Anwendungsdokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat seine Mitarbeiter zur Einhaltung der vorliegenden Bedingungen zu verpflichten. Der Kunde wird nach Kräften an der Aufklärung etwaiger Rechtsverletzungen mitwirken, insbesondere ERPA unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis setzen.

 

§ 7  Gewährleistung/Mängelhaftung

 

(1)   Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist sowie dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

(2)   Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist ERPA nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist ERPA verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache, sofern zulässig, nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3)   Sollte die in Absatz 2 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

(4)   Soweit sich nachstehend (Absatz 5 bis 8) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

(5)   Der in Absatz 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

(6)   Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(7)   Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(8)   Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verwenders auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

(9)   Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, Vorliegen der ERPA-Software-Produkte in einer anderen als der zur Verfügung gestellten und beschriebenen Dokumentation, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund/Betriebsort, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter, höhere Gewalt (z.B. Blitzeinschlag oder Stromausfall), fehlerhaftes Ein- und Ausschalten der Rechner, auf denen die ERPA-Software-Produkte installiert wurden.

(10) ERPA haftet des Weiteren auch nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

(11) Soweit nicht anders vereinbart, gilt die Teilegarantie des Herstellers, die lediglich die Materialkosten innerhalb der vom Hersteller gewährten Teilegarantiezeit beinhaltet. Alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Instandsetzung gehen zu Lasten des Kunden.

(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(13) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 
§ 8  Haftung für Nebenpflichten

 

Wenn durch Verschulden des Verwenders der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die o.g. Regelungen (§ 7) entsprechend.

 

§ 9  Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung

 

(1)   Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen dem Verwender zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2)   Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch ERPAs Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.

(3)   Liegt eine Leistungsverszögerung vor und gewährt der Käufer dem Verwender nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Auftraggeber in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

(4)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Verwender zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Gläubigers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behält der Verwender in den vorgenannten Fällen seinen Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB n.F.

(5)   Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (Insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind insbesondere Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

      Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

      Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung die Haftung des Verwenders auslöst.

      Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

 

§ 10   Eigentumsvorbehaltssicherung

 

(1)   ERPA behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ERPA berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ERPA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch ERPA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. ERPA ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)   Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ERPA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ERPA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den ERPA entstandenen Ausfall.

 

§ 11   Patent- und Urheberrechte

 

(1)   ERPA behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an den von ihr erstellten Software-Produkten, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch ERPA dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung von ERPA untersagt.

(2)   Auf Verlangen sind die von ERPA erstellten Unterlagen bzw. Produkte unverzüglich zurückzugeben, sofern dies nicht anderen Nutzungsvereinbarungen widerspricht. Im Falle der Zuwiderhandlung ist ERPA berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden kann ERPA nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde stellt ERPA von etwaigen Ansprüchen Dritter insoweit frei.

 

§ 12   Gerichtsstand- und Erfüllungsort

 

(1)   Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ERPAs Geschäftssitz in Göttingen. ERPA ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)   Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

(3)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Göttingen.

 

§ 13          Teilunwirksamkeit

     

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ERPA Systeme GmbH“ berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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